AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Finest-Adventures GmbH

§ 1 Vermittlung von Jagdreisen

1. grundsätzlich wird die Firma Finest-Adventures GmbH für den Jagdkunden als Vermittler der gebuchten Jagd tätig. Der unterzeichnete Vermittlungsauftrag, oder eine angezahlte Rechnung beinhaltet daher Beauftragung und Bevollmächtigung der Finest-Adventures GmbH, einen Vertrag mit dem jeweils verantwortlichen Jagd-/Reiseveranstalter sowie ggf. weitere Verträge mit anderen Leistungsträgern (Fluggesellschaften, Transportunternehmen, Hotels usw.) zu vermitteln und abzuschließen. Die Leistungen werden dabei grundsätzlich nicht in Verantwortung der Finest-Adventures GmbH erbracht (§ 651a Abs. 2 BGB).

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2. Der Vermittlungsvertrag über die Vermittlung von Reiseleistungen kommt entweder durch schriftliche, mündliche oder fernmündliche Annahme eines Angebots durch den Kunden oder den Eingang der vom Kunden unterschriebenen Anmeldung, Auftragsbestätigung oder angezahlten Rechnung zustande. Da Finest-Adventures GmbH nicht selbst als Reiseveranstalter auftritt, kommt der Reisevertrag allein mit dem jeweiligen Jagd-/Reiseveranstalter zustande. Insoweit gelten die jeweils in dem Angebot oder Prospekt genannten Bedingungen.

§ 2 Leistungen der Finest-Adventures GmbH

1. Leistungen als Vermittler

Soweit die Finest-Adventures GmbH als Vermittler für den Jagdkunden tätig ist, beschränkt sich die Verpflichtung dem Jagdkunden gegenüber auf die Vermittlung der von der Finest-Adventures GmbH angebotenen Jagd/Reise und Zurverfügungstellung aller für die Jagd/Reise notwendigen Informationen –einschließlich Prospekt-.

Die Finest-Adventures GmbH ist für die hinreichende Information über die Konsequenzen der Haftung bei Reisevermittlung und Reiseveranstaltung verantwortlich. Sie ist weiter verpflichtet, den Vertrag hinsichtlich der in Aussicht genommenen Jagdreise mit dem Reiseveranstalter oder Leistungserbringer zum Abschluss zu bringen und dessen ordnungsgemäße Abwicklung im Rahmen der Tätigkeit als Vermittler hinreichend zu fördern.

Beförderungen im Linien- oder Charterverkehr, für die die Beförderungsunternehmen einen Beförderungsnachweis ausstellen, sowie Sonderveranstaltungen, wie z. B. Ausflüge oder Führungen, werden immer nur vermittelt.

2. Leistungen als Jagd-/Reiseveranstalter

Als Veranstalter ist die Finest-Adventures GmbH für die Organisation der Reiseleistungen verantwortlich. Für den Umfang der Leistungspflichten als Veranstalter von Jagdreisen sind die Leistungsbeschreibungen in dem Prospekt, das schriftliche Anmeldeformular bzw. die Reisebestätigung maßgeblich.

§ 3 Bezahlung

Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird bei der Buchung eine Anzahlung in Höhe von 40 % des Reisepreises fällig, bei Reisen nach Übersee jedoch 50 %. Der Restbetrag ist spätestens 60 Tage vor Reiseantritt fällig. Ausnahme bilden die Enzel-,Gruppen- und Gesellschaftsjagden in Deutschland (Ansitz-, Drück- oder Treibjagden). Bei Buchung wird der erhobene Preis sofort fällig. Wenn der Restbetrag nicht zum vereinbarten Termin bezahlt ist, hat der jeweilige Jagd-/Reiseveranstalter (im Falle der Vermittlung) oder Finest-Adventures GmbH (als Veranstalter) das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Rückzahlung einer evtl. bereits geleisteten Anzahlung. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche der Finest-Adventures GmbH entsprechend den Regelungen über Stornierungskosten (§ 3 dieser Bedingungen) bleibt unberührt. Der Kunde hat die Möglichkeit des Nachweises, dass ein Schaden entweder gar nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist. (§ 309 Ziff. 5 b BGB). Soweit Finest-Adventures GmbH grundsätzlich als Vermittler auftritt, erteilt der jeweilige Jagdveranstalter seinerseits mit Buchungsbestätigung dem Vermittler Inkassovollmacht.

Bei Beauftragung/Bevollmächtigung der Finest-Adventures GmbH zum Abschluss eines Vertrages mit anderen Leistungsträgern (Fluggesellschaften, Hotels, etc..) sind Zahlungen –außer bei anders lautender Vereinbarung- an die anderen Leistungsträger direkt zu entrichten.

§ 4 Stornierungsgebühren

Storniert der Kunde eine Buchung, so hat der Reisevermittler Anspruch auf folgende Leistungen:

Bei Stornierung hat der Jagdkunde der Firma Finest-Adventures GmbH als Vermittler die volle Bearbeitungsgebühr und die bis zur Stornierung entstandenen Kosten zu erstatten. Da die Finest-Adventures GmbH gegenüber dem jeweiligen Jagdveranstalter mit den Jagd-Reisekosten zur Sicherung der Buchung in Vorleistung zu gehen hat, gilt, dass bei Stornierung weniger als 90 Tage, aber mehr als 30 Tage vor Reiseantritt, der Kunde der Finest-Adventures GmbH GmbH die volle Bearbeitungsgebühr und im übrigen 50 % der Vorauszahlungsrechnung zu erstatten hat. Bei Stornierung bis einschließlich 30 Tage vor Reiseantritt sind neben der Bearbeitungsgebühr 100 % der Vorauszahlungsrechnung vom Kunden zu zahlen. Soweit die Firma Finest-Adventures GmbH Beträge vorab verauslagt hat und diese vom ausländischen Jagd-Veranstalter zurückerhält, werden dem Kunden diese Beträge abzüglich einer Verzinsung in Höhe von 8 % für die Dauer der Verauslagung erstattet. Der Kunde hat die Möglichkeit des Nachweises, dass ein Schaden entweder gar nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist.

§ 5 Jagdgruppe/Übertragung einer Reise

Gilt die Anmeldung für mehrere Jagdgäste (Jagdgruppe), so verpflichtet sich der Unterzeichner, die anderen Jagdgäste auf die Abrechnungsmodalitäten hinzuweisen und tritt im Zweifel in die Zahlungsverpflichtung ein.

Der Kunde hat darüber hinaus das Recht, jederzeit die von ihm gebuchte Reise an eine andere Person zu übertragen, die die notwendigen Bedingungen für die Teilnahme an der Reise erfüllt. In diesem Falle ist der Jagdkunde verpflichtet, die Finest-Adventures GmbH unverzüglich über die Übertragung zu unterrichten und zwar mindestens 14 Tage vor Reiseantritt. Andernfalls kann die Reise nicht übertragen werden. Bei Übertragung einer Reise haftet die Person, auf welche die Reise übertragen wird, neben dem ursprünglichen Reiseteilnehmer gesamtschuldnerisch für alle bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht geleisteten Zahlungsverpflichtungen, die im Zusammenhang mit der Reise bereits angefallen sind oder noch entstehen können. Für kundenseitige Änderungen (Umbuchungen) eines Vertrages ist ein Betrag in Höhe von 50,00 € als Bearbeitungsgebühr zuzüglich evtl. entstandener Kosten zu zahlen.

§ 6 Preisänderungen

Beginnt eine Reise später als 3 Monate nach Vertragsabschluss (§ 309 Ziff. 1 BGB), so behält sich die Finest-Adventures GmbH für den Fall, dass sie als Jagd-Reiseveranstalter Leistungen erbringt, Preiserhöhungen vor, mit denen ggf. die Erhöhung von Beförderungskosten, der Abgabe von bestimmten Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Dieses Recht auf Preisänderung muss spätestens 21 Tage vor dem vereinbarten Abreisetermin geltend gemacht werden (§ 651 a IV BGB).

§ 7 Keine Abschussgarantie

Die Finest-Adventures GmbH haftet grundsätzlich nicht dafür, dass der Kunde ggf. gebuchte Wildarten auch tatsächlich erlegt oder erlegen kann. Die Finest-Adventures GmbH wird sich lediglich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns darum bemühen, dem Kunden den vertraglich vereinbarten Abschuss zu ermöglichen. Abweichende Regelungen im Einzelfall bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

§ 8 Haftung

Die vertragliche Haftung der Finest-Adventures GmbH als Jagd-Reiseveranstalter wegen Schäden, die keine Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden weder vorsätzlich, noch grob fahrlässig verursacht oder soweit Finest-Adventures GmbH als Reiseveranstalter allein wegen eines möglichen Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

Soweit die Finest-Adventures GmbH als Vermittler tätig wird, beschränkt sich die Haftung auf Leistungsstörungen im Zusammenhang mit der reinen Vermittlungstätigkeit. Im Übrigen kommt dann nur die Geltendmachung von haftungsrechtlichen Ansprüchen gegenüber dem Veranstalter bzw. Anbieter von anderen Leistungen in Betracht.

Der Jagdkunde übernimmt als Teilnehmer einer Jagdreise die volle Verantwortung für sämtliche Risiken und Gefahren, die mit einer Jagdreise verbunden sind und nicht von dem Jagd-/Reiseveranstalter zu vertreten sind. Daher wird auch jede Jagdreise auf eigene Verantwortung des Jagdkunden und/oder der Begleitperson gebucht. Es wird dringend empfohlen, eine Versicherung abzuschließen, die alle Risiken abdeckt.

Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reisevermittler/Veranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist. Bei Flugreisen gelten die Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit dem Warschauer Abkommen; danach ist in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie die Verluste und Beschädigungen von Gepäck begrenzt. Bei Schiffsreisen gelten die Bestimmungen des HGB und des Binnenschifffahrtgesetzes, wenn dem Reisevermittler dabei die Stellung eines vertraglichen Reeders zukommt.

Im Übrigen gilt folgende Haftungsbegrenzung für Schadensersatzansprüche:

Die Finest-Adventures GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Jagdkunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit die Finest-Adventures GmbH keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung angelastet wird, ist der Schadensersatzanspruch auf den vorhersehbaren, typischerweise entstandenen Schaden beschränkt.

Die Finest-Adventures GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern sie die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht zu vertreten hat. In diesem Falle ist die Schadensersatzhaftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Schadens beschränkt.

Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch im Falle einer Garantieübernahme sowie für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

§ 9 Besonderheiten bei Transporten von Waffen und Munition

Der Jagdkunde ist besonders bei der Jagdreise ins Ausland für die Einhaltung der waffenrechtlichen Bestimmungen, insbesondere was den sicheren Transport und die Beibringung der formellen Voraussetzungen für die Einreise mit Waffen/Munition ins Ausland angeht, selbst verantwortlich. Mit der Vermittlung einer Jagd/Reise bzw. mit dem Zustandekommen eines Jagd-/Reisevertrages besteht zwischen der Finest-Adventures GmbH und dem/den betroffenen Kunden Einigkeit dahingehend, dass das Fehlen der eigenen Jagdwaffe am Ort der Jagdveranstaltung keinen Grund zur Minderung des Reisepreises bzw. zur Kündigung der Reise darstellt, soweit die Finest-Adventures GmbH innerhalb einer angemessenen Frist von 2 Tagen dem Kunden am Ort der Jagdveranstaltung eine geeignete Ersatzwaffe zur Verfügung stellen kann.

§ 10 Aufhebung/Kündigung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände

Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können beide Vertragsparteien den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Vermittler/Veranstalter, für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise zu erbringenden Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Diese umfasst grundsätzlich alle von der Finest-Adventures erbrachten oder noch zu zahlenden Kosten in Verbindung mit der Reise, sowie die Bearbeitungsgebühr.

Dabei besteht zwischen den Vertragspartnern bei Vertragsabschluss Einigkeit dahingehend, dass auch Tierseuchen, Witterungsbedingungen, Überschwemmungen, Naturkatastrophen, politische Unruhen u. ä. , höhere Gewalt oder pandemische Ereignisse im Sinne dieser Regelung gelten.

§ 11 Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Jagdkunde einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen Gründen nicht in Anspruch, so besteht grundsätzlich kein Erstattungsanspruch. In diesem Fall wird sich die Finest-Adventures GmbH lediglich um die Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

§ 12 Bearbeitungsgebühr

Unabhängig davon, ob eine gebuchte Jagdreise auch angetreten wird, beträgt die Bearbeitungsgebühr in jedem Fall pro Jagdkunde 150,00 € und für nichtjagende Begleitpersonen 100,00 €. Abweichend davon sind die Bearbeitungsgebühren für Reisen auf der jeweiligen Buchungsbestätigung / Rechnung ausgewiesen. Sollte z.B. bei einem Pauschalangebot keine gesonderte Bearbeitungsgebühr ausgewiesen sein, so gelten oben stehende Gebühren

§ 13 Eigentum an erlegtem Wild

Wenn nichts anderes vereinbart ist, erwirbt der Jagdkunde kein Eigentum an Decke und Wildbret des von ihm erlegten Wildes. Lediglich die Trophäe geht ins Eigentum des Erlegers über. Weiter Vereinbarungen, wie ein Cape oder andere Teile des Erlegten Wildes müssen mit dem Veranstalter vor Ort geklärt und ggf. gesondert erworben werden. Kosten für diese Zusatzleistungen werden nach Rechnungsstellung des Anbieters durch die Finest Adventures GmbH mit einer Bearbeitungsgebühr weiterberechnet.

§ 14 Unterkunft

Alle pauschal Reisepreise sind auf der Basis von Doppelzimmern kalkuliert. Wenn die Übernachtung im Einzelzimmer oder einem Ferienhaus stattfindet, so wird dafür ein Zuschlag berechnet. Nähere Auskünfte erteilt die Finest-Adventures GmbH.

§ 15 Zusätzliche Leistungen

Alle zusätzlichen Leistungsanforderungen des Kunden, die nicht vorher schriftlich vereinbart worden sind (beispielsweise zusätzliche Hotelübernachtung, zusätzliche Mahlzeiten, Miete einer Waffe, abkochen von Trophäen etc.), sind entsprechend der Abrechnung vor Ort zusätzlich zu bezahlen oder werden gesondert durch die Finest- Adventures GmbH in Rechnung gestellt und gelten mit Inanspruchnahme der Leistung als verbindlich bestellt.

§ 16 Trophäeneinfuhr

Die Finest-Adventures GmbH haftet in keinem Fall für die Möglichkeit, erlegte Trophäen in das Heimatland des Erlegers einführen zu können. Es ist allein Aufgabe des Kunden, dafür die notwendigen veterinäramtlichen Bescheinigungen zu beschaffen und dafür zu sorgen, dass sich die Trophäen auch in einem solchen Zustand befinden, der eine legale Einfuhr ermöglicht. Insbesondere ist die Notwendigkeit von Einfuhrerlaubnissen für solche Arten zu beachten, die in der Liste des Washingtoner Artenschutz-Abkommens (WAA) für bedrohte Tiere erfasst sind. Jeder Erleger ist selbst für diese Einfuhrerlaubnis verantwortlich, die in Deutschland beim Bundesamt für Naturschutz und Artenschutz, Gruppe I.1, Durchführung Artenschutz, Konstantinstraße 110 in 53179 Bonn (Telefon-Nr. 0228/9543-442) beantragt werden kann.

§ 17 Einfuhr von ungegerbten Bälgen und Wildbret

Die Einfuhr von ungegerbten Bälgen und Wildbret bedarf grundsätzlich einer veterinärrechtlichen Genehmigung, für deren Einholung der betreffende Jäger selbst verantwortlich ist.

§ 18 Jagdrechtliche Vorschriften des Gastlandes

Jeder Kunde ist verpflichtet, die im Jagdland verbindlichen Vorschriften und Gesetze anzuerkennen. Dies trifft auch für die Bewertung der Trophäen zu. Bei Nichtbeachtung der Jagdvorschriften ist der Jagdveranstalter berechtigt, die Jagd ohne Regressansprüche des Kunden abzubrechen. Falls der Kunde während der Schonzeit oder gegen das ausdrückliche Verbot des Pirschführers bzw. Veranstalters der betreffenden Jagd oder in dessen Abwesenheit Wild erlegt, wird eine zusätzliche Strafgebühr auf den Abschuss erhoben. Die Höhe der Strafgebühr ergibt sich grundsätzlich aus dem Prospekt oder der Preisliste des Veranstalters und ist zuzüglich Umsatzsteuer zu entrichten.

§ 19 Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Jagdkunde/Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Jagdkunde/Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist.

Ansprüche des Reisenden verjähren in 6 Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in 3 Jahren.

§ 20 Bedeutung des Protokolls

Über die Jagd wird in den Revieren ein Protokoll angefertigt. Dieses Protokoll dient als Grundlage der späteren Endabrechnung. Evtl. Reklamationen bezüglich Jagdleistungen, Service, Verpflegung, Trophäenvermessung oder wegen Nebenkosten müssen deswegen unbedingt im Protokoll ausdrücklich und schriftlich vermerkt sein. Im Übrigen können Ansprüche jeder Art nur geltend gemacht werden, wenn sie unverzüglich vor Ort gemeldet wurden und auch Abhilfe verlangt wurde. Wenn sich die Revierverwaltung vor Ort weigert, Beanstandungen in ein Protokoll aufzunehmen, dann ist ein Beanstandungsbericht anzufertigen, der wenigstens vom Kunden zu unterzeichnen ist und auf den im Protokoll hingewiesen werden muss.

§ 21 Jagdschein und Jagdhaftpflichtversicherung

Alle Kunden, die keinen gültigen Bundesjagdschein besitzen, sind verpflichtet, in jedem Fall eine Jagdhaftpflichtversicherung abzuschließen. Wer nie die Jägerprüfung abgelegt hat und somit auch nicht den Nachweis über die ordnungsgemäße Handhabung von Waffen erbringen kann, kann zwar im Ausland, soweit dem nicht landesrechtliche Bestimmungen entgegenstehen, trotzdem jagen und dafür eine Jagdhaftpflichtversicherung abschließen; er muss gleichwohl damit rechnen, dass die Versicherung im Schadensfall nicht eintritt.

§ 22 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vermittlungs- oder Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Nichtige oder unwirksame Vertragsbestimmungen sind unter Wahrung des Grundsatzes der Vertragstreue neu zu regeln. Sollte der Vertrag eine Regelungslücke aufweisen, verpflichten sich die Parteien, den Vertrag zu ergänzen und den wirtschaftlich beabsichtigten Erfolg herbeizuführen.

§ 23 Versicherung

Im Reisepreis ist keine Reiserücktrittskostenversicherung enthalten. Diesbezüglich empfiehlt die Finest-Adventures GmbH den selbständigen Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung und bei Bedarf einer Reisekrankenversicherung.

§ 24 Gerichtsstand

Der Reisende kann den Reisevermittler nur an dessen Sitz, Wolfenbüttel, verklagen.

Für Klagen von der Finest-Adventures GmbH gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgeblich, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben. Auch in diesen Fällen ist der Sitz der Finest-Adventures GmbH maßgebend.

Unser Angebot ist aus vielen verschiedenen Arrangements mit vielen verschiedenen Jagdzeiten zusammengesetzt. Deshalb werden Bedingungen und Preise für einzelne Arrangements nur in einer bestimmten Zeitspanne, z. B. für das jeweilige Jagdjahr, oder wie die im Angebot gemachten Angaben gültig sein.

§ 25 Schlussbemerkung

Die Finest-Adventures GmbH lässt größtmögliche Sorgfalt bei der Auswahl der Gebiete und Veranstaltungen sowie der Beratung seiner Kunden walten. Es kann keine Garantie für Wildbestände, Trophäenqualitäten und Jagderfolge gegeben werden. Die Angaben der Finest-Adventures GmbH beziehen sich ausschließlich auf Erfahrungen der Mitarbeiter und Kunden und stellen die persönliche Einschätzung des zuständigen Jagdreiseberaters dar. Die von der Finest-Adventures GmbH angebotenen Jagden finden vorwiegend in freier Wildbahn statt, die Gebiete unterliegen vielen, von uns nicht einschätzbaren Unabwägbarkeiten (Witterungsverhältnisse vor und während der Jagd); dies gilt auch für den Jagdverlauf (Kondition und Schießfertigkeit des Gastes). Viele der Jagden finden in abgelegenen Gebieten statt, in denen ein gewisser – oft erheblicher – Mangel an Komfort in Kauf genommen werden muss.

Bedenken Sie, dass der Jagderfolg zu einem großen Teil auch von Ihrem Einfühlungsvermögen in fremde Mentalitäten, von Ihrer Passion und Einsatzbereitschaft abhängig ist.

Nichtjagende Begleitpersonen sollten wissen, dass ihre Bedürfnisse hinter jagdliche Belange gestellt werden und die Jagdbegleitung nur möglich ist, wenn es die örtlichen Verhältnisse zulassen.

§ 26 Gewerbliche Nutzung von Bildmaterial

Mit Unterzeichnung des Vermittlungsauftrages stimmt der jeweilige Kunde einer gewerblichen Nutzung entstandener Fotos auf seiner Jagdreise im Internet, in den Broschüren und im Katalog zu. Sollte der Kunde mit der gewerblichen Nutzung nicht einverstanden sein, muss es der Finest-Adventures GmbH GmbH schriftlich mitgeteilt werden.

§ 27 Nicht Erlegung der gebuchten Wildart.

Sollte der Fall eintreten, dass eine vom Jagdgast gebuchte Wildart insbesondere bei Pauschalangeboten nicht erlegt werden kann, so wird hierfür grundsätzlich keine Gutschrift erfolgen. Die Finest Adventures GmbH wird sich jedoch im Sinne des Jagdgastes bemühen mit dem Veranstalter eine anteilige Gutschrift zu verhandeln und diese bei Erfolg an den Jagdgast auszuzahlen. Da die Kalkulationen für gebuchtes Wild in der Regel alle weiteren Kosten wie Personal, Transfers, Genehmigungen, Fahrzeugkosten etc. beinhalten, ist davon auszugehen, dass eine evtl. gewährte Gutschrift deutlich geringer ausfällt, als im Angebot / Reisevertrag vereinbart. Auf einen detaillierten Nachweis des Veranstalters wird mit Annahme ausdrücklich verzichtet.

Kosten persönliche Begleitung von Mitarbeitern der Finest-Adventures GmbH

Neben den Flugkosten und Tagesspesen wie Kost und Logie während der gesamten Jagdreise, werden bei der Begleitung Kosten unabhängig von der Gruppengröße von 350 € in Rechnung gestellt. Diese werden bei Gruppenreisen und Einzelrechnungen auf die Personen umgelegt.

Eine gewünschte Begleitung muss bei der Buchung unbedingt angegeben werden.

Bei begleiteten Pauschalreisen entfällt diese Berechnung.

Viel Glück & Waidmannsheil!